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NewsKESB-Initiative: Initiativtext der Kindes-/Erwachsenenschutz Initiative

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Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) war immer wieder ein umstrittenes Thema in diesem Familienforum. www.lilipedia.com/suche?q=KESB

Darum gerne ein Hinweis auf die neuste KESB-Initiative die heute Dienstag, den 15. Mai lanciert wurde. Der KESB-Initiativtext lautet wie folgt:

Auszug Initiativtext der KESB-Initiative
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 14a Kindes- und Erwachsenenschutz
1 Ist oder wird eine Person urteilsunfähig oder handlungsunfähig, so haben ihre Angehörigen in folgender Rangordnung das Recht auf Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr dieser Person:
a. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
b. Verwandte im ersten Grad;
c. Verwandte im zweiten Grad;
d. die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner.

2 Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit ohne Mitwirkung und Zustimmung von Behörden und in der Form der letztwilligen Verfügung:
a. die Rangordnung nach Absatz 1 ändern; oder
b. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

Vollständiger Initiativtext der KESB-Initiative:
www.kesb-initiative.ch/de/initiative/

Komitee KESB-Initiative
www.kesb-initiative.ch

Die KESB Odyssee - Buch zum Erwachsenenschutzrecht (KESR)
www.ch-volk.com/buch/

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Noch eine wichtige Ergänzung zum ganzen KESB-Themenkomplex:

Oft geht vergessen, dass auch Erwachsene (mit/ohne Kinder) schnell einmal in die Mühlen der KESB geraten können (u.a. Michael Schumacher). Darum gerne der Hinweis betreffend Vorsorgeauftrag der seit dem Jahr 2013 möglich ist.

Vorsorgeauftrag: «Wichtiger als das Testament»
www.beobachter.ch/erwachsenenschutz/vorsorgeauftrag-wichtiger-als-das-testament

Sämtliche Schweizer Kantone bieten Hilfestellungen zum Vorsorgeauftrag. Zum Beispiel Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich.

Merkblatt Vorsorgeauftrag - KESB Kanton Zürich
www.kesb-zh.ch/vorsorgeauftrag

Plötzlich urteilsunfähig: Vorsorgeauftrag hilft - Kassensturz Espresso
www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/services/ploetzlich-urteilsunfaehig-vorsorgeauftrag-hilft

SRF - Kassensturz Espresso
Das kann jedem passieren: Durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen und zu entscheiden. Wer sich in einem solchen Fall in guten Händen wissen will, sorgt am besten vor mit einem Vorsorgeauftrag. «Kassensturz» sagt wie.
3
Auch den Vorsorgeauftrag muss die KESB erst prüfen und genehmigen. Also ohne KESB geht auch das nicht. Wenn die KESB ihr Veto einlegen, nützt auch der Vorsorgeauftrag nichts, denn dann kommt wieder die KESB ins Spiel.
Eigentlich müsste eine unabhängige Stelle die Vorsorgeaufträge prüfen, nicht die KESB, welche erwiesenermassen davon profitiert.

1 Kommentar

Danke für den Hinweis! Genau so ist es (Schweizerisches Zivilgesetzbuch):

---ZITAT---
ZGB Art. 363

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig
geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist;
2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
---ENDE ZITAT---

Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Admin.ch
https://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7139.pdf

PS.
Ist in der Tat sehr fragwürdig («Gewaltentrennung»). Also eine Behörde, die sich selber «Arbeit» zukommen lassen kann! Natürlich müsste es eine unabhängige Stelle sein, die nicht mit der KESB «verfilzt» ist und in keiner Weise von einem entsprechenden Entscheid profitiert! Alles andere ist Vet­tern­- und Günstlingswirtschaft!
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Die KESB war auch beteiligt bei unseren Freunden/Ehepaar mit Sohn. Unterbindung des Sohnes war erst mit Beteiligung der KESB möglich, was ich auch in Ordnung finde. Insieme Richtlinien befürwortet dies ab 16j.
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