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Liliput Familienwelt
Abzüge der Eltern-/Familienausgleichskasse? Verwaltungskosten?
2 Antworten
Hallo Sue,
Die Beitragshöhe an die Familienausgleichskasse (FAK) ist abhängig von der zuständigen kantonalen Familienausgleichskasse. Zum Beispiel für den Kanton Zürich ist der aktuelle Beitragssatz 1,2 Prozent des Lohns. Weitere Infos auf der Webseite der SVA Zürich oder des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO (siehe Zitat mit roter Hervorhebung).
SVA Zürich - Familienzulagen: Wer ist beitragspflichtig?
www.svazurich.ch/produkte/ahv/beitragspflicht/fak.html
Gemäss SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) variiert der Beitragssatz von 1,2% - 3,6% des Lohns, je nach kantonaler Familienausgleichskasse.
SECO Webseite www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit/
Beiträge an die Sozialversicherungen
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV
Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt 10,3% des Lohns (AHV 8,4%, IV 1,4%, EO 0,5%). Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2%. Auf Einkommensanteile ab Fr. 126'000.- wird ein Solidaritätsprozent erhoben. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,25% bei Löhnen bis Fr. 126'000.-) dem Arbeitnehmer vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,25% bei Löhnen bis Fr. 126'000.-) bei der Ausgleichskasse ein.
Beitrag an die Familienausgleichskasse
Der Arbeitgeber bezahlt ausserdem einen Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK-Beitrag, 1,2% - 3,6% des Lohns bei Zuständigkeit einer kantonalen Familienausgleichskasse, 0,1 - 4,0% bei Zuständigkeit einer Verbands-Familienausgleichskasse; im Kanton Wallis zahlen die Arbeitnehmenden bei allen FAK einen Beitrag von 0,3%). Wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft handelt, wird ein Arbeitgeberbeitrag von 2% des Lohns an die kantonale Ausgleichskasse bezahlt.
Verwaltungskostenbeitrag
Für ihre Tätigkeit erheben die Ausgleichskassen von den Arbeitgebern einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser variiert je nach Ausgleichskasse. Er beträgt jedoch nicht mehr als 5% der AHV/IV/EO-Beitragssumme (bzw. 0,515% des Lohns). Im Weiteren werden auch von den Familienausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge erhoben.
Berufsunfallversicherung
Schliesslich hat der Arbeitgeber die Kosten der Berufsunfallversicherung des Arbeitnehmers zu tragen. Die Höhe der Prämie bemisst sich grundsätzlich nach dem Risiko der Berufstätigkeit. Sie wird in Promillen der Lohnsumme erhoben. Der Versicherer kann jedoch eine Minimalprämie von höchstens Fr. 100.- pro Jahr erheben, auch wenn der berechnete Prämienbetrag weniger als Fr. 100.- betragen würde.
Nichtberufsunfallversicherung
Sofern der Arbeitnehmer für 8 Stunden oder mehr pro Woche angestellt wird, ist er vom Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern. Die hierfür zu leistenden Prämien gehen jedoch zulasten des Arbeitnehmers, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers für die Nichtberufsunfallversicherung von dessen Lohn ab.